Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Im Jahre 2000 versammelten sich Klaus, Marco und Stefan in Heidelberg und gründeten den „Gourmet Club Heidelberg“. Im Jahre 2003 wurde das Clubwappen geschaffen und der Vorstand auf Lebenszeit gewählt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und trägt den Zusatz „e.V.“ (engagierte Verteidiger herausragender Weine).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Ziele, den Clubmitgliedern ausgezeichnete Küche mit hervorragenden Weinen in angenehmem Ambiente zu bieten und den kulinarischen Genuß zu fördern.

4. Der Verein ist unpolitisch und überparteilich. Er verköstigt Weine aus Frankreich, Italien, Spanien und Deutschland, jedoch auch auf Vorschlag der Vorstände auch Weine aus anderen Anbaugebieten.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle erbrachten Leistungen werden von, an und für die Mitglieder erbracht. Leber und Mägen sollen sich dabei stets bester Gesundheit erfreuen.  Gute Leberwerte sowie ausdauernde Magen-, Dünn- und Dickdarmtätigkeit sind während der Mitgliederversammlungen verstärkt erforderlich und für die Mitglieder gemeinhin nützlich.

 

§ 3 Mittel des Vereins

1. Mittel des Vereins wie Weine und Lebensmittel werden direkt eingebracht. Die Vorstände verpflichten sich, alle von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke in jeder Vorstandssitzung vollständig zu beseitigen.

2. Abgaben des Vereins sind ausschließlich als Endprodukt des Stoffwechsels in die dafür vorgesehene Kanalisation zu entsorgen. Die Entsorgung über Mülltonne oder Waschbecken werden mit der Einnahme von Schloß Arras oder Schwarze Mädchentraube geahndet.    Als Höchststrafe steht „Wein aus EG-Restbeständen“ fest.

3. Die während der Vorstandssitzungen aufgrund der Verarbeitung der Lebensmittel entstandenden Biogase dürfen ohne Voran- kündigung in den Umlauf gebracht werden. Bei Überschreiten der Höchstgrenze der Kampfgasverordnung ist es erlaubt, die Fenster        zu öffnen und die umliegende Bevölkerung zu bitten, Fenster und Türen zu schließen.Gutturale Laute nach 22 Uhr stellen eine Lärmbelästigung dar und sind durch das Vorhalten einer Serviette oder eines anderen Filters zu mildern.

4. Damit alle Mitglieder gleichermaßen begünstigt werden, ist es dem ausführenden Organ nicht gestattet, die in Punkt 3. genannten Handlungen nur zu einer Seite auszuführen, sondern die Mitglieder gleich zu behandeln und alle daran teilhaben zu lassen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr gemäß Weinkalender unter Berücksichtigung der  großen Jahrgänge im Bordeaux, Burgund, Piemont, Toskana, Rioja und Navarra. Gute Jahrgänge anderer Anbaugebiete haben unterstützende Wirkung und werden entsprechend berücksichtigt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind auf Lebenszeit die Vorstände Klaus, Marco und Stefan die den Titel „Maître“ oder „Maestro“ oder „Meister“ tragen dürfen.

2. Mitglieder auf Lebenszeit sind die vom Vorstand einstimmig ernannten Ehrenmitglieder, die den Titel „Grand Cru-Senator“ tragen dürfen.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Für besondere Anlässe kann der Vorstand einstimmig eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft aussprechen.  Der Kandidat darf den Ehrentitel „Ernst-Becker-Novize“ tragen, der am Ende der jeweiligen Mitgliederversammlung erlischt und erneuert werden muß.

2. Nach einer Probezeit von vier Vorstandssitzungen kann der Novize die Vollmitgliedschaft im Verein beantragen.

3. Die Anwartschaft auf die Mitgliedschaft gilt für Männer wie Frauen gleichermaßen. Voraussetzung ist die einstimmige Entscheidung des Vorstandes. Alleine der Vorstand bestimmt die Dauer und den dazugehörigen Titel.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die körperliche Mitgliedschaft endet durch Tod, die geistige Mitgliedschaft erlischt nie. An den unersetzlichen Verlust haben die überlebenden Mitglieder am jährlichen Ehrentag mit einem Champagner-Prosit zu gedenken.

2. Durch Ausschluß, wenn es das Ansehen des Vereins aufgrund vereinschädigenden Verhaltens erfordert oder ein Vereinsmitglied wiederholt durch das Beisteuern minderwertiger Weine und Lebensmittel unangenehm auffällt. Auch hier entscheidet der Vorstand einstimmig, ob die Höchststrafe durch eine angemessene Abgeltung wie wahlweise eine Champagnerprobe oder die Ausrichtung des Rotwein-Länderspiels Frankreich-Italien-Deutschland (auf der Ersatzbank: Spanien, Chile und Südafrika) abzuwenden ist.

3. Mit dem unehrenhaften Ausscheiden aus dem Verein enden allen damit verbundenen Rechte und Pflichten. Das ehemalige Mitglied muß den seinem Rang entsprechenden Ehrentitel ablegen und darf diesen nicht weiterführen.

4. Alle Ehrentitel des GCH sind nicht erblich und enden mit der körperlichen Mitgliedschaft. Es gilt fürderhin Punkt 1. dieses Paragrafs.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, auf Einladung des Vorstandes an den Mitgliederversammlungen aktiv teilzunehmen und Anträge zu stellen bezüglich Weinliste und die Menüfolge.

2. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Aktiven und Ehrenmitglieder. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder Mundlaute. Andere – auch duftunterstützte – Beiträge sind nicht zugelassen.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft, den Verein mit seinen Zielen bestmöglich zu unterstützen und die Vereinssatzung anzuerkennen und zu befolgen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat beratende Stimme. Oberstes Beschlußorgan ist der Vorstand.

2. Die den Vorstandmitgliedern anvertrauten Partner haben die Möglichkeit an den Mitgliederversammlungen einmal pro Jahr teilzunehmen. Der Vorstand bestimmt einstimmig über den Termin der Zusammenkunft.

 

§10 Der Vorstand

1. Aufgrund ihrer herausragenden Verdienste um den Verein ist einstimmig beschlossen, daß die drei vorgenannten Vorstände auf Lebenszeit für den Clubvorstand zur Verfügung stehen. Die Vorstände haben diese Ehrung bereits angenommen und stellen sich dieser wichtigen und verantwortungs- vollen Aufgabe.

2. In jeder Vorstandssitzung wird turnusgemäßig ein sitzungsleitender Vorstand bestimmt, der die Sitzung mit dem Vereinscredo eröffnet:

„Das Leben ist zu kurz für schlechten Wein!“

und die Tischsitten überwacht.

 

§11 Ehrungen

1. Die Vorstände können Menschen gleicher Gesinnung die Ehrenmitgliedschaft verleihen (s. § 5 Abs. 2).

2. Für 5 Jahre Mitgliedschaft wird der „eiserne Korkenzieher“ verliehen,                                                                                                             für 10 Jahre Mitgliedschaft wird der „bronzene Korkenzieher“ verliehen,                                                                                                            für 20 Jahre Mitgliedschaft wird der „silberne Korkenzieher“ verliehen,                                                                                                                für 30 Jahre Mitgliedschaft wird der „Goldene Korkenzieher“ verliehen.

3. Mitglieder mit mehr als 30 Jahren Vereinszugehörigkeit werden dann in den Adelsstand der Gourmets erhoben und vom Vorstand zu „Grand-Cru-Senatoren“ geschlagen.

 

§12 Inventar

1. Die Vorstände verpflichten sich, in jedem Kalenderjahr einen Wein anzuschaffen und ein zulagern, der mit 100 Parker-Punkten ausgezeichnet wurde. Die Weine müssen mindestens 10 Jahre eingelagert werden, bis sie zur Verkostung kommen.

2. Jedes Jahr entscheidet der Vorstand, welcher der eingelagerten Weine während eines  Vorstandstreffens zum Vereinsjubiläum verkostet wird.

 

§13 Ziele

1. Es wird das Projekt Toscana 2025 angestrebt.

Heidelberg, 17. Mai 2003    

(beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17. Mai 2003)

 

Die Satzung wurde feierlich unterzeichnet von:

 

Maître Klaus Vorstand Weinkeller

Maestro Marco Vorstand Küche

Meister Stefan Vorstand Organisation